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30.01.2008

Kommentare zur angekündigten Klage von Oskar Mürell gegen den CCC

Twitter linkt auf einen Zeitungsartikel aus Obertshausen, in dem der Wahlleiter Obertshausen, Oskar Mürell, ankündigt den CCC wegen Verunglimpfung anklagen will. (Artikel auf netzpolitik.org)

"Mitglieder des CCC wollten am Sonntag bereits um 7:15 Uhr zur Wahlbeobachtung in einzelne Wahllokale in Hausen und Obertshausen eingelassen werden. Das konnte ich nicht zulassen, da es ungesetzlich ist. Vor der offiziellen Öffnung der Wahllokale dürfen nur Wahlhelfer rein. Möglicherweise wollten die CCC-Leute an den Wahlcomputern Manipulationen vornehmen, da sie ja den Einsatz der Computer gerichtlich verbieten lassen wollten, damit aber gescheitert waren. [...] Ich habe eine absolut weiße Weste und lasse mich nicht von den CCC-Leuten verunglimpfen. Ich werde daher gegen sie Anzeige erstatten.", so Oskar Mürell.

Schon der erste Satz entspricht nicht den Tatsachen, denn bei unserer Gruppe war nur ein Mitglied des Chaos Computer Club e.V. dabei, nämlich ich. Die anderen beiden waren bis jetzt gerade ein mal auf einer Veranstaltung des CCC und unser Fahrer hatte mit dem CCC bis zu diesem Zeitpunkt nichts zu tun.

Ich frage mich auf welches Gesetz sich der Obertshäuser Wahlleiter bezieht, wenn er behauptet, dass die Wahllokale vor Beginn der Wahl nur von Wahlhelfern betreten werden dürfen. Wie kann denn sonst, in Analogie zur normalen Wahl, überprüft werden, ob die Wahlhelfer das Wählerverzeichnis korrekt führen und die Urne bei Versiegelung leer ist?

Die Behauptung, dass wir die Wahlcomputer hätten manipulieren wollen, ist ungeheuerlich und lachhaft. Ich war eigentlich immer der Ansicht, dass es eine Unschuldsvermutung gibt, und dass man jemandem Beweisen muss, dass er etwas strafbares plant bzw. ausgeführt hat. Aber vielleicht kann mir Herr Mürell erklären, wie das bei Leuten ist, die "trocken hinter den Ohren" sind. Uns deshalb das Recht auf Wahlbeobachtung zu nehmen ist in meinen Augen höchst unfreiheitlich.

Herr Mürell, glauben sie wirklich, dass der Chaos Computer Club es nötig hat ihre Wahlcomputer zu manipulieren, wenn er vom Bundesverfassungsgericht als Gutachter über die Sicherheit dieser Geräte gehört wird? Und wenn man die Begründung der Ablehung des Antrags am Staatsgerichtshof anschaut, so kann man feststellen, dass dieser aus Verfahrensgründen abgelehnt wurde und keine inhaltliche Entscheidung über den Einsatz der Wahlcomputer darstellt.

Ich bin sehr traurig darüber, dass es soweit kommen musste. Die Agressivität mit der hier vorgegangen wird, erschüttert mich.

Weitere Kommentare folgen...

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Niedlich, auf der Aussage bezüglich "Mitglieder des CCC" herumzureiten.

Und davon abgesehen: irgendwoher muß der Mann ja seine Information haben, er wird sich wohl kaum die CCC-Mitgliedschaft ausgedacht haben. Da finde ich es lächerlich, auf solchen Kleinigkeiten herumzureiten.

sva hat gesagt…

nu, es war ja in der letzten PM des ccc, das cccler und "befreundete Organisationen" die Beobachtungen machen... und auch das wiki ist öffentlich.

Anonym hat gesagt…

Was sagen die Verordnungen:

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Hessische Landeswahlordnung:

"§ 47 Öffentlichkeit
Während der *** Wahlhandlung *** und der Ermittlung des Wahlergebnisses hat jedermann zum
Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist."

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Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Wahlen und Abstimmungen
(Wahlgeräteverordnung - WahlGV)

"§ 2 Anwendbarkeit der Wahl- und Stimmordnungen
Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten auch bei der Verwendung von Wahlgeräten die Bestimmungen der für die jeweilige Wahl oder Abstimmung anwendbaren Wahl- oder Stimmordnung."

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Also gilt auch bei Wahlgeräten das Öffentlichkeitsprinzip bei der *** Wahlhandlung ***

Bleibt die Frage: Was ist die *** Wahlhandlung *** ?

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Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Wahlen und Abstimmungen
(Wahlgeräteverordnung - WahlGV)

§ 6 Eröffnung der Wahlhandlung


(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, dass

1. die Wahlgeräte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 versiegelt wurden,

2. der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung der Wahlvorschläge mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,

3. eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite der Wahlgeräte einschließlich der gerätespezifischen Darstellung des Stimmzettels sowie eine Anleitung zur Stimmabgabe an den Wahlgeräten im Wahlraum aufgehängt sind,

4. sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,

5. nicht benötigte Zähl- oder Speichervorrichtungen gegen eine Stimmabgabe gesperrt sind und

6. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.


(2) Der Wahlvorsteher verschließt das benötigte Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtung. Ein Verwenden der Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet, außer wenn das Wahlgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muss. Dies gilt auch für die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter. Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl- oder Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung getrennt vom Wahlvorsteher und anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes aufzubewahren.


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Also klar, die Öffentlichkeit hätte auch vor 8 Uhr gewährleistet werden müssen.